Land- u. forstwirtschaftliche Sozialversicherungsträger informieren
Die Land- und forstwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Franken und Oberbayern infomieren in ihrer Pressemitteilung vom 27.03.12:
Pflegekräfte aus Osteuropa legal beschäftigen
Seit dem 1. Mai 2011 kann mit
Pflegekräften aus einigen osteuropäischen Ländern, darunter Polen und
die Tschechische Republik, völlig legal ein Anstellungsvertrag
abgeschlossen werden, ohne dass eine gesonderte Arbeitsgenehmigung
notwendig wäre. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der
Bundesagentur für Arbeit informiert dazu unter:
Wer eine Pflegekraft (Betreuungsperson) beschäftigt, ist
Arbeitgeber. Das heißt, er muss Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen,
es sei denn, es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung („400-Euro-Job“).
Dann besteht für die Pflegekraft allerdings kein gesetzlicher
Kranken-, Renten oder Unfallversicherungsschutz.
Arbeitsvertrag regelt Rechte und Pflichten - Ein
verbindlicher Arbeitsvertrag bietet beiden Seiten Rechtssicherheit.
Dort sollte zum Beispiel geregelt werden, welche Tätigkeiten regel-
mäßig anfallen, welche Befugnisse die Pflegeperson übertragen bekommt
und zu welchen Zeiten die Arbeit geleistet werden muss. Wichtig sind
klare Kündigungsabsprachen.
LPK gibt Zuschuss - Zuschüsse aus der Pflegekasse
stehen jedem Pflegebedürftigen entsprechend seiner Pflegestufe zu,
egal, ob er eine ausländische Pflegekraft beschäftigt, ob ein
Angehöriger die Pflege übernimmt oder ob ein Pflegedienst ins Haus
kommt.
