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Land- u. forstwirtschaftliche Sozialversicherungsträger informieren

Die Land- und forstwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Franken und Oberbayern infomieren in ihrer Pressemitteilung vom 27.03.12:

Pflegekräfte aus Osteuropa legal beschäftigen

                                                           
Seit dem 1. Mai 2011 kann mit Pflegekräften aus einigen osteuropäischen Ländern, darunter Polen und die Tschechische Republik, völlig legal ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden, ohne dass eine gesonderte Arbeitsgenehmigung notwendig wäre. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit informiert dazu unter:
 
Wer eine Pflegekraft (Betreuungsperson) beschäftigt, ist Arbeitgeber. Das heißt, er muss Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen, es sei denn, es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („400-Euro-Job“).
Dann besteht für die Pflegekraft allerdings kein gesetzlicher Kranken-, Renten oder Unfallversicherungsschutz.
 
Arbeitsvertrag regelt Rechte und Pflichten - Ein verbindlicher Arbeitsvertrag bietet beiden Seiten Rechtssicherheit. Dort sollte zum Beispiel geregelt werden, welche Tätigkeiten regel- mäßig anfallen, welche Befugnisse die Pflegeperson übertragen bekommt und zu welchen Zeiten die Arbeit geleistet werden muss. Wichtig sind klare Kündigungsabsprachen.
 
LPK gibt Zuschuss - Zuschüsse aus der Pflegekasse stehen jedem Pflegebedürftigen entsprechend seiner Pflegestufe zu, egal, ob er eine ausländische Pflegekraft beschäftigt, ob ein Angehöriger die Pflege übernimmt oder ob ein Pflegedienst ins Haus kommt.
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