Der bevorstehende Winter und die damit verbundene Schneeräumung von
Verkehrsflächen veranlasst das Landratsamt Weilheim-Schongau,
Dienststelle Schongau, auf folgendes hinzuweisen: Das Einbringen von
Räumschnee in oberirdische Gewässer (dazu gehört auch das Ablagern von
Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässerbettes) ist aus folgenden
Gründen zu unterlassen:
1.
Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichteten und
verfestigten Schneemassen stellen insbesondere bei kleineren Gewässern
im Hochwasserfall, z.B. bei plötzlich einsetzendem Tauwetter, ein
erhebliches Abflusshindernis im Gewässer dar. Dadurch kann es sehr
schnell zu Wassergefahren kommen.
2.
Im abgeräumten Schnee sind in der Regel erhebliche Mengen
Verunreinigungen enthalten.
3.
Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme
entzogen. Dadurch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung
im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu
Fischsterben führen.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass das Einbringen von
Räumschnee einen Verstoß gegen § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -
(Ordnungswidrigkeit) bzw. einen Straftatbestand (§ 324 StGB) darstellen
kann. Das Landratsamt Weilheim-Schongau bittet die Räumpflichtigen, die
Schneebeseitigung gewässerunschädlich vorzunehmen.