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Einbringen vom Schnee aus der Räumung von Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer

07.12.2009

Der bevorstehende Winter und die damit verbundene Schneeräumung von Verkehrsflächen veranlasst das Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, auf folgendes hinzuweisen: Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer (dazu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässerbettes) ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:

1.      Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichteten und verfestigten Schneemassen stellen insbesondere bei kleineren Gewässern im Hochwasserfall, z.B. bei plötzlich einsetzendem Tauwetter, ein erhebliches Abflusshindernis im Gewässer dar. Dadurch kann es sehr schnell zu Wassergefahren kommen.
2.      Im abgeräumten Schnee sind in der Regel erhebliche Mengen Verunreinigungen enthalten.
3.      Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme entzogen. Dadurch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu Fischsterben führen.
 
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass das Einbringen von Räumschnee einen Verstoß gegen § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (Ordnungswidrigkeit) bzw. einen Straftatbestand (§ 324 StGB) darstellen kann. Das Landratsamt Weilheim-Schongau bittet die Räumpflichtigen, die Schneebeseitigung gewässerunschädlich vorzunehmen.

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