Grundsteuerreform
Informationen zu den neuen Grundsteuerbescheiden
Der Markt Peißenberg hat Ende Dezember 2024 die neuen Grundsteuerbescheide versendet, um die Bürgerinnen und Bürger über die Neuberechnung der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform zu informieren.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer, basierend auf sogenannten Einheitswerten, für verfassungswidrig. Dadurch wurde eine bundesweite Reform notwendig. Dieser Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmalig die Bewertung Ihrer Immobilie nach der neuen, in Bayern gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethode mit dem Stichtag 01.01.2022.
Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest (Grundsteueräquivalenzbeträge für das Grundstück bzw. Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie jeweils den Grundsteuermessbetrag). Die Kommunen bestimmen über ihren Hebesatz die endgültige Höhe der Grundsteuer.
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft):
Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden wie bisher mit dem Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert). Hier wird in Bayern das Bundesrecht umgesetzt. Der Ertragswert sagt aus, wie ertragsfähig eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist. Der Ertragswert wird grundsätzlich aus der Fläche und einem nutzungsabhängigen, pauschalen Faktor ermittelt.
Grundsteuer B (Grundvermögen):
Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hier ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielt dabei keine Rolle. Für die Grundsteuer B werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 €/m² und für Gebäudeflächen 0,50 €/m². Diese Beträge werden mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese beträgt grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % (Grundsteuermesszahl damit 70 %) gewährt.
Bei dem wertunabhängigen Flächenmodell spielen Grundstücks- und Gebäudewerte keine Rolle.
Beispiel Berechnung Einfamilienhaus:
Grundstücksfläche 800 qm, Wohnfläche 160 qm
Als Hebesatz der Gemeinde werden 380 % unterstellt.
| Grund und Boden | Wohngebäude |
Fläche | 800 qm | 160 qm |
x Äquivalenzzahl | 0,04 €/qm | 0,50 €/qm |
= Äquivalenzbetrag | 32 € | 80 € |
x Grundsteuermesszahl | 100 % | 70 % |
= | 32 € | 56 € |
= Grundsteuermessbetrag | 88 € | |
x gemeindlicher Hebesatz | 380 % | |
= zu zahlende Grundsteuer | 334,40 € |
Die Bewertung erfolgte ausschließlich durch das Finanzamt, das dem Markt Peißenberg anschließend den Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Der Markt Peißenberg hat auf die Höhe dieses Messbetrags keinen Einfluss!
Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte schriftlich an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Zusätzlich steht Ihnen die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089/30700077 zur Verfügung.
Falls Sie diesen Grundsteuerbescheid erhalten haben, obwohl das Objekt inzwischen veräußert wurde, liegt das daran, dass Sie zum Bewertungsstichtag (01.01.2022) noch als Eigentümer registriert waren. Ein Eigentümerwechsel im Sinne des Grundsteuergesetzes ist daher vom Finanzamt noch nicht vollzogen.
Was ist zu tun?
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Finanzamt, um den Eigentümerwechsel zu aktualisieren.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Jahres festgesetzt. Auch wenn Sie das Objekt innerhalb des Jahres verkauft haben, bleiben Sie für das laufende Jahr Steuerschuldner. Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Der neue Eigentümer wird ab dem 01.01. des Folgejahres berücksichtigt.
Rückerstattung: Falls noch Fälligkeiten im Folgejahr (Kalenderjahr nach der Übergabe) abgebucht werden, erhalten Sie eine entsprechende Rückerstattung nach Abschluss des Eigentümerwechsels.
Falls sich Änderungen zu Ihrem Namen oder Ihrer Adresse ergeben haben, können Sie diese uns per E-Mail (steueramt@peissenberg.de) oder per Post mitteilen.
Falls Sie Ihre Grundsteuerzahlungen per Dauerauftrag leisten, passen Sie diesen bitte entsprechend an.
Bei weiteren Fragen zur Grundsteuer oder Unklarheiten steht Ihnen unser Steueramt zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass bei Anliegen zur Bewertung selbst ausschließlich das zuständige Finanzamt weiterhelfen kann.